Tabakstübli Langnau

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22/09/2023

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Mir si hüt am Langnou Märit
20/09/2023

Mir si hüt am Langnou Märit

07/09/2023
🙂!!Öffnungszeiten August 2023!!🙂
28/07/2023

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Medienmitteilung des Bundesgerichts Urteil vom 19. Juni 2023 (6B_911/2021)Bis 10 Gramm Cannabis für Eigenkonsum: keine E...
28/07/2023

Medienmitteilung des Bundesgerichts Urteil vom 19. Juni 2023 (6B_911/2021)
Bis 10 Gramm Cannabis für Eigenkonsum: keine Einziehung Eine geringfügige und für den Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis zu 10 Gramm) darf nicht gerichtlich zur Vernichtung eingezogen werden. Dafür fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung einer Anlasstat, zumal der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis zum Eigenkonsum legal sind. Dass zuvor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen von Drittpersonen begangen wurden, reicht für den Nachweis einer Anlasstat nicht aus. Das Grenzwachtkorps hatte 2019 am Bahnhof St. Margrethen einen Mann kontrolliert und bei ihm 2.7 Gramm Ma*****na und 0.6 Gramm Haschisch gefunden. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf eines Verstosses gegen das Betäubungsmittegesetz (BetmG) frei; es ordnete indessen die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Cannabis an. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut; das sichergestellte Cannabis ist ihm auf Aufforderung herauszugeben. Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass eine geringfügige und zum Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis 10 Gramm) nicht eingezogen werden darf. Die Sicherungseinziehung von Gegenständen verlangt in jedem Fall einen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Straftat (Anlasstat). Der Konsum von Cannabis kann als Übertretung mit einer Busse bestraft werden. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats führte in ihrem Bericht von 2011 zur Einführung des Ordnungsbussenverfahrens beim Konsum von Cannabis an, dass nur das Cannabisprodukt eingezogen werden könne, welches gerade konsumiert werde. Nicht eingezogen werden könne hingegen eine geringfügige Menge, die der Täter oder die Täterin nur bei sich trage. Dieser Auffassung der Kommission ist zu folgen. Wer eine geringfügige Menge Cannabis für den eigenen Konsum vorbereitet, ist gemäss Artikel 19b des BetmG nicht strafbar. Zu diesen straflosen Vorbereitungshandlungen gehören gemäss Rechtsprechung etwa der Erwerb und der Besitz. Diese Vorbereitungshandlungen zum Konsum sind legal, weshalb die betroffene Person damit keine Anlasstat begeht. Weiter fragt sich, ob die Tat einer Drittperson als Anlasstat für die Einziehung dienen kann, beispielsweise der Anbau, die Einfuhr, der Versand oder die Veräusserung des Cannabisprodukts. Zwar trifft es zu, dass dem legalen Erwerb oder Besitz einer geringfügigen Menge von Cannabis zum Eigengebrauch oftmals strafbare Handlungen von Dritten vorangehen. Das steht aber nicht fest. Unhaltbar wäre vor allem die pauschale Annahme, dass immer strafbare vorgelagerte Handlungen vorliegen. Dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, reicht für den Nachweis einer Anlasstat nicht aus. Der entsprechende Nachweis wäre nur mit weiterführenden Ermittlungshandlungen möglich. Die Polizei kann an Ort und Stelle aber nicht prüfen, ob dem straflosen Besitz eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat von Dritten vorangegangen ist. Es kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn die Polizei in Bezug auf ein strafloses Verhalten (Besitz) weitere Untersuchungen tätigen und einzig im Hinblick auf eine Einziehung an die zuständige Behörde rapportieren müsste. Ein derartiger Aufwand wäre nicht verhältnismässig. Insbesondere scheint es nicht sachgerecht, dafür ein aufwändigeres Verfahren durchzuführen als bei der Ahndung des Konsums, für das der Gesetzgeber bewusst das rasche und einfache Ordnungsbussenverfahren vorgesehen hat.

Die Staatsanwaltschaft wollte 3 Gramm Cannabis vernichten, die bei einem Mann sichergestellt wurden. Das Bundesgericht ordnet nun die Rückgabe an – weil der Stoff zum Eigengebrauch bestimmt war.

06/07/2023

Liebe Kunden
aufgrund Diplomfeier bleibt der Laden heute Nachmittag geschlossen.

New 5000 Puff Elfbar🥳 29.90.-
30/11/2022

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Wir haben eine Zippo Sammlung erhalten die wir im Auftrag verkaufen, sie können gerne vorbeikommen und die Zippo's ansch...
26/11/2022

Wir haben eine Zippo Sammlung erhalten die wir im Auftrag verkaufen, sie können gerne vorbeikommen und die Zippo's anschauen :) am Samstag 3.12.22 sind die Zippos im Laden ausgestellt von 10:00-15:00.

Sonntagsverkauf Langnau 20.11.22Der Laden ist von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!    ...
19/11/2022

Sonntagsverkauf Langnau 20.11.22
Der Laden ist von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

25/10/2022

Liebe Kunden
Heute von 16:00-19:00 geschlossen

17/09/2022

Liebe Kunden
Leider müssen wir Krankheitsbedingt den Laden für heute schliessen! Wir sind ab Dienstag wieder wie gewohnt für euch da.

Liebi Grüess Tabakstübli :)

Thx❤️
13/09/2022

Thx❤️

New New New New 🤩
05/08/2022

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27/07/2022

Der Laden ist heute nur von 16:00-19:00 geöffnet!

28/05/2022

Liebe Kunden heute von 10:00-14:30 geöffnet🙂

27/05/2022

Heute Samstags betrieb

10:00-15:00

25/05/2022

ÖFFNUNGSZEITEN HEUTE
10:00-12:15
16:00-19:00

11/05/2022
Mir si am Märit 🙂
27/04/2022

Mir si am Märit 🙂

26/04/2022

💥Morn sie mir am Märit vorem Früschpunkt 💥
Dr Ladä isch gschlossä

💥
26/04/2022

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A üsem Stand am Langnou Märit am 27.4.22
23/04/2022

A üsem Stand am Langnou Märit am 27.4.22

22/04/2022

Heute bis 18:00 geöffnet

20/04/2022

Heute 10% auf alles CBD ab einem einkauf von 50.-💥🌬

14/04/2022

Heute bis 18:00 offen

13/04/2022

Freitag
15.4.2022
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24/03/2022

Ab nächster Woche alle Ottman CBD Sorten erhältlich im Shop 🤩🤩🤯

24/03/2022

Adresse

Bahnhofstrasse 19a
Langnau
3550

Öffnungszeiten

Dienstag 10:00 - 13:00
16:00 - 19:00
Mittwoch 10:00 - 13:00
16:00 - 19:00
Donnerstag 10:00 - 13:00
16:00 - 19:00
Freitag 10:00 - 13:00
16:00 - 19:00
Samstag 10:00 - 15:00

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